Newsletter 2009 - 1 Januar
Das Versicherungsvertragsgesetz besteht bereits seit 100 Jahren. Am 1. Januar 2009 treten Änderungen für alle bestehenden Verträge in Kraft. Das Gesetz schützte bislang vor allem die Versicherungsunternehmen. Mit den umfassenden Änderungen tritt jetzt erstmals der Schutz der Verbraucher in den Vordergrund. Wir haben Ihnen kurz zusammengefasst, was sich ändert:
Informationspflicht
Die Versicherungen sind in Zukunft verpflichtet, ihre Kunden umfassend zu beraten und zu informieren. Die Versicherungsbedingungen müssen dem Kunden vollständig vorliegen, bevor der Antrag gestellt wird – das gilt auch, wenn kein Vertrag zustande kommt. Bei Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind die Gesellschaften künftig verpflichtet, dem Kunden eine Modellrechnung vorzulegen, die den zukünftigen Verlauf anhand fiktiver, aber realistischer Zinssätze aufzeigt.
Widerruf
Wer den schnellen Abschluss einer Versicherung bereut, kann den Vertrag ebenso schnell wieder kündigen. Für jeden Versicherungsvertrag, den Sie unterschreiben, haben Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, bei Lebensversicherungen verlängert sich diese Frist sogar auf 30 Tage. Die Frist beginnt erst, wenn dem Versicherten alle Unterlagen inklusive der schriftlichen Widerrufsbelehrung vorliegen.
Anzeigepflicht
Versicherte, die beim Abschluss ihrer Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung aus Unwissenheit Angaben vergessen haben, hatten bislang schlechte Karten. Die Versicherer konnten noch Jahre später einfach vom Vertrag zurücktreten. Wer beim Abschluss seiner privaten Krankenversicherung beispielsweise häufige Rückenprobleme verschwiegen hat, dem konnte es passieren, dass die Kasse bei einem Bandscheibenvorfall ihre Leistungen verweigert hat. Das hat sich jetzt geändert. Versicherte müssen nur noch die Angaben machen, nach denen schriftlich gefragt wird. Aber Vorsicht: Wer wissentlich falsche Angaben macht, hat trotzdem keinen Versicherungsschutz.
Fahrlässigkeit
Bisher haben die Versicherungen Schäden nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ reguliert. Konnte dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, hat die Versicherung den Schaden nicht reguliert. Das ist jetzt nicht mehr so. Ab 2009 müssen die Versicherer auch dann einen Teil des Schadens bezahlen, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Wie viel die Versicherung letztendlich zahlt, hängt dabei von der Schwere der Schuld des Versicherten ab.