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Dr. Klein Newsletter, 1. März 2010

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„Gern“, sagte Thomas, als ihn sein Freund Michael um seine Hilfe beim Umzug bat. Beide ahnten damals nicht, dass ihre Freundschaft bald darauf schon einer Belastungsprobe unterzogen wurde. Thomas rutschte nämlich beim Umzug der teure Fernseher aus der Hand – ein Schaden von über 2.000 Euro entstand. „Gott sei dank habe ich eine Haftpflichtversicherung, die zahlt das schon“, dachte sich Michael. Doch leider hatte er sich geirrt, denn er hatte beim Abschluss der privaten Haftpflichtversicherung einen wichtigen Punkt vergessen: den Einschluss von Gefälligkeitshandlungen. So verweigerte die Versicherung die Begleichung des Schadens und Michael musste ihn aus eigener Tasche bezahlen.

         

Dass die Haftpflichtversicherung für alles aufkommt, was bei anderen zu Bruch geht, glauben viele. Grundsätzlich deckt die private Haftpflichtversicherung auch alle Schäden, die der Versicherte verursacht. Allerdings gibt es einige Punkte, die explizit mit eingeschlossen werden sollten, da sonst die Versicherungsgesellschaft die Haftung dafür ausschließt. Dazu gehören auch Gefälligkeitsschäden, also wenn bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung ein Sachschaden am Eigentum Dritter verursacht wird. Dann nämlich geht die Versicherung von einem so genannten stillschweigenden Haftungsausschluss aus: Wer hilfsbereit ist, soll dafür nicht noch bestraft werden. Der schwarze Peter liegt also bei Geschädigten – ohne den Einschluss von Gefälligkeitsschäden muss er den Schaden selbst bezahlen.

 

Für Familien besonders wichtig: Der Einschluss von deliktunfähigen Kinder bis sieben Jahren. Kinder unter sieben Jahre können nicht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Der Geschädigte bleibt also auf seinem Schaden sitzen, sofern keine Aufsichtsverletzung der Eltern vorliegt. Um Ärger zu vermeiden, zahlen die meisten Eltern jedoch an sie gestellte Schadenersatzansprüche aus eigener Tasche. Werden deliktunfähige Kinder in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen, übernimmt die private Haftpflichtversicherung den Schaden. Wichtig: Die Altersgrenze sieben Jahre gilt nur im privaten Bereich, im Straßenverkehr gelten Kinder bis 10 Jahre als deliktunfähig.


Außer Gefälligkeitsschäden und dem Einschluss deliktunfähiger Kinder gibt es noch weitere sinnvolle Extras, die beim Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung berücksichtigt werden sollten:

  • Allmählichkeitsschäden
    Das sind Schäden, die über einen längeren Zeitraum entstehen, beispielsweise durch einen tropfenden Wasserhahn.

  • Ausfalldeckung
    Die eigene Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden, den ein Dritter bei Ihnen verursacht hat. Ist besonders sinnvoll, falls der Verursacher keine eigene Haftpflichtversicherung hat.

  • Schlüsselverlust
    Wichtig, wenn der Schlüssel für eine Universalschließanlage verloren wird, deren Schlüssel sowohl in Haus- und Wohnungstür passen.

  • Fremde Hunde hüten
    Wer auf den Hund des Nachbarn aufpasst, übernimmt damit auch die volle Haftung für Schäden, die durch den Hund entstehen.

  • Gewässerschäden
    Gelangt zum Beispiel Altöl in den Boden oder in das Grundwasser, droht eine Verseuchung. Die daraus entstehenden Kosten für Reinigung und Entsorgung können in die Hunderttausende gehen.
 

Bei der Haftpflichtversicherung genügt es also nicht, nur auf den Preis zu schauen, vielmehr sollten auch die Leistungen mit berücksichtigt werden. Schauen Sie doch einmal in Ihren Vertrag, welche Extras mit abgedeckt werden und vergleichen Sie dann Ihre Versicherung mit anderen Haftpflichtversicherungen. Eventuell können Sie mit einer leistungsstärkeren Versicherung sogar noch viel Geld sparen!

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