Newsletter 2007 - Mai
Schließen Sie einen Vertrag mit einem Bauträger ab, so kauften Sie zumeist ein schlüsselfertiges Haus zusammen mit dem Grundstück vom Anbieter. Der Kauf wird durch einen Vertrag, den Bauträgervertrag, fixiert. Dieser Vertrag ist gebunden an die Vorschriften der MaBV, des BGB (Bundesgesetzbuch) und der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Die Bindung an diese Gesetzestexte dient zur Absicherung der Kunden, doch trotzdem ist es grundsätzlich angeraten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die AGBs) des Vertrags gründlich zu lesen.
Der Bauträgervertrag besiegelt nicht nur den Abschluss eines Geschäftes, sondern regelt oftmals auch die Zahlungsmodalitäten. Sofern die Immobilie noch nicht errichtet ist, besteht für Sie als Käufer die Möglichkeit, die Kosten für das Objekt gestaffelt, nämlich jeweils für die geleisteten Arbeiten, zu bezahlen. Bis zu welcher Höhe und wie viele Abschlagszahlungen geleistet werden dürfen, regelt die die MaBV.
Das regelt die MaBV
Insbesondere die Paragraphen 3 und 4 sollte jeder Käufer eines Bauträgerobjektes unbedingt kennen:
In §3 findet sich eine klare Vorgabe für den Zahlungsplan innerhalb eines Bauträgervertrags. Höhe und Menge der Abschlagssummen sind hier ganz klar festgelegt. Nach dieser Regelung dürfen maximal sieben Teilzahlungen geleistet werden, deren maximale prozentuale Höhe Sie ebenfalls in der MaBV finden.
§4 fixiert den Zeitpunkt, zu dem frühestens Zahlungen geleistet werden müssen. Demnach darf ein Bauträger keine Zahlungen vom Käufer annehmen, solange der Kauf des Grundstückes noch nicht sichergestellt und zudem schriftlich fixiert ist. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Bauträger eine Bankbürgschaft gestellt hat, denn diese gewährleistet, dass der Käufer im Falle eines Konkurses des Bauträgers seine geleisteten Zahlungen zurück erhält.
So profitieren Sie von der MaBV
Die Bestimmungen der MaBV dienen Ihrem Schutz. Durch die Festlegung der Abschlagszahlungsmengen und ihrer Höhe zahlt der Käufer jeweils nur für bereits geleistete Bautätigkeiten. Gerade im schlimmsten Fall, der Insolvenz des Bauträgers, ist somit gewährleistet, dass Sie ohne oder mit nur geringen Verlusten Ihren Bau fertig stellen können.
Werden in einem Bauträgervertrag die festgelegten Zahlungsmodalitäten der MaBV in Summenhöhe oder Menge der Abschlagszahlungen überschritten, verliert der vereinbarte Zahlungsplan seine Wirksamkeit. In diesem Fall brauchen Sie erst nach Fertigstellung und Abnahme des Objektes zu zahlen.
Dr. Klein rät
Bevor Sie einen Bauträgervertrag abschließen, sollten Sie sich ausführlich über die Regelungen der MaBV informieren. Auch die AGBs, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, gilt es gut durchzulesen, denn hier könnten verborgene Fallen lauern. Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie den Vertrag vor Abschluss von einem Fachmann prüfen, denn schlussendlich geht es um Ihr Haus und Ihr Geld. Und schließlich sollten Sie Ihre Baufinanzierung genau auf Ihren Bauträgervertrag abstimmen. Geschickte Justierungen der Abschlagszahlung, der gezielte Einsatz von Eigenkapital und die Inanspruchnahme eines Darlehens können deutliche finanzielle Vorteile für Sie bedeuten!
Bei der individuellen Abstimmung der Baufinanzierung stehen wir Ihnen mit kompetenter Beratung gern zur Seite. Wir finden für Sie den richtigen Bankpartner für Ihre Baufinanzierung und unterstützen Sie bei der Wahl der optimalen Auszahlungsmodalitäten.
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