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Newsletter 2010 - November

Insolvenzsicherung von Altersteilzeitverpflichtungen – ein Muss!

Arbeitgeber, die mit ihren Arbeitnehmern eine Vereinbarung über Altersteilzeit im sogenannten „Blockmodell“ getroffen haben, sind gesetzlich verpflichtet, das entstehende Wertguthaben in geeigneter Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern.

Was bedeutet das?
Sobald das Wertguthaben das Dreifache des Regelarbeitsentgeltes – einschließlich des entsprechenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag – übersteigt, ist eine Insolvenzsicherung zwingend vorgeschrieben. Dies ist in der Regel bereits dann der Fall, wenn eine Freistellungsphase von mehr als drei Monaten vereinbart wurde.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die zur Wertsicherung ergriffenen Maßnahmen schriftlich nachzuweisen. Erstmalig nach Ablauf des ersten Monats der Altersteilzeit, anschließend alle sechs Monate.

Hält sich das Unternehmen, trotz Aufforderung durch den Arbeitnehmer, nicht an diese Regeln, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber eine Sicherheit in Höhe des bereits erwirtschafteten Wertguthabens leistet.

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