![]() |
|
|||||
| Finanzierung | Versicherungen | Geldanlage | Firmenkunden | Kommunalkunden | ||
![]() |
*Stand:01.09.10 (freibleibend) |
||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||
|
Ein neues Konto ist schnell eröffnet, zumal dafür heute kein Gang in die Bankfiliale mehr nötig ist, sondern alles über das Internet abgewickelt werden kann. Umso wichtiger ist es, an den Freistellungsauftrag zu denken und den Überblick über sämtliche erteilten Freistellungsaufträge zu behalten. Denn schnell kann die Summe aller Aufträge über der Höchstgrenze liegen. Seit Anfang 2009 werden auf Erträge aus Kapitalanlagen 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig. Allerdings können Anleger mit einem Freistellungsauftrag Erträge bis 801 Euro pro Jahr (Einzelpersonen) bzw. 1.602 Euro pro Jahr (Ehepaare) vor der Besteuerung bewahren. So viel beträgt der Sparerpauschbetrag, der die vor 2009 geltende Regelung mit Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale ersetzt hat. Der Freistellungsauftrag wird direkt beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht, das sich auch um die Abführung der Steuer ans Finanzamt kümmert. Er gilt immer für das ganze Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, solange der Anleger keine Änderung vornimmt. Versäumt ein Anleger, bei der Bank einen Freistellungsauftrag einzureichen, zahlt er auf die gesamten Kapitalerträge Abgeltungssteuer. Er kann sich jedoch die zu Unrecht ans Finanzamt abgeführten Summen im Rahmen der Steuererklärung erstatten lassen. Hierfür gibt es das Beiblatt „Einkünfte aus Kapitalvermögen“. Sie haben das Thema Freistellungsaufträge im Blick? Dann munter weiter auf der Jagd nach den besten Konditionen! Die Anbieter mit Top-Konditionen finden Sie in unseren Vergleichen. |
|||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||