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Annahmen


Dr. Klein Newsletter, 30. November 2009


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Ein neues Konto ist schnell eröffnet, zumal dafür heute kein Gang in die Bankfiliale mehr nötig ist, sondern alles über das Internet abgewickelt werden kann. Umso wichtiger ist es, an den Freistellungsauftrag zu denken und den Überblick über sämtliche erteilten Freistellungsaufträge zu behalten. Denn schnell kann die Summe aller Aufträge über der Höchstgrenze liegen.

     

Seit Anfang 2009 werden auf Erträge aus Kapitalanlagen 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig. Allerdings können Anleger mit einem Freistellungsauftrag Erträge bis 801 Euro pro Jahr (Einzelpersonen) bzw. 1.602 Euro pro Jahr (Ehepaare) vor der Besteuerung bewahren. So viel beträgt der Sparerpauschbetrag, der die vor 2009 geltende Regelung mit Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale ersetzt hat. Der Freistellungsauftrag wird direkt beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht, das sich auch um die Abführung der Steuer ans Finanzamt kümmert. Er gilt immer für das ganze Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, solange der Anleger keine Änderung vornimmt.

Ein Freistellungsauftrag kann für Depots sowie für alle Konten erteilt werden, auf die keine Betriebseinnahmen, Mieten oder Pacht fließen. Auch für Konten minderjähriger Kinder ist er möglich. Läuft ein Konto auf mehrere Namen oder ist es beispielsweise ein Gemeinschaftskonto eines Vereins, lässt sich die Vollbesteuerung der Kapitalerträge jedoch nicht vermeiden.

 

Versäumt ein Anleger, bei der Bank einen Freistellungsauftrag einzureichen, zahlt er auf die gesamten Kapitalerträge Abgeltungssteuer. Er kann sich jedoch die zu Unrecht ans Finanzamt abgeführten Summen im Rahmen der Steuererklärung erstatten lassen. Hierfür gibt es das Beiblatt „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.

Wer Konten bei verschiedenen Kreditinstituten hat, sollte schriftlich festhalten, wo er welchen Freistellungsauftrag erteilt hat. Zusammengerechnet dürfen die Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten. Entscheidend ist die Summe aller tatsächlichen Kapitalerträge, die vom Bundeszentralamt für Steuern per Datenabgleich ermittelt wird. Ist nur das Volumen der Freistellungsaufträge zu hoch, nicht aber die Summe der Kapitalerträge, hat der Anleger nichts zu befürchten. Sobald seine Einnahmen den Sparerpauschbetrag überschreiten und er dies in der Steuererklärung verschweigt, droht jedoch unangenehme Post von der zuständigen Finanzbehörde.

Dann ist eine Steuernachzahlung fällig, und der säumige Steuerzahler wird aufgefordert, seine Freistellungsaufträge zu berichtigen. Für die Änderung der Beträge dürfen die Banken jedoch keine Gebühren verlangen.


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