Finanzlexikon
- Zahlungsauftrag
- Zahlungsautorisierung
- Zahlungsfähigkeit
- Zahlungskarte
- Zeitwert
- Zentralruf der Autoversicherer
- Zession
- Zielratenfinanzierung
- Zins
- Zinsabschlagsteuer (ZaSt)
- Zinsanpassung
- Zinsbelastung
- Zinsbindung
- Zinsbindungsfrist
- Zinscap
- Zinsen
- Zinsertrag
- Zinsfestschreibung
- Zinsfestschreibungsdauer
- Zinsfestschreibungszeit
- Zinsobergrenze
- Zinssatz
- Zinsänderungsrisiko
- Zusage
- Zusammenlegung
- Zusatzsicherheiten
- Zusatzversicherung
- Zuteilung
- Zuteilungsmasse
- Zuteilungstermin
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsvollstreckung
- Zweckbestimmungserklärung
- Zweckerklärung
- Zwischenfinanzierung
- Zwischengewinn
- Zwischenkredit
- Zwischenzins
Zinsabschlagsteuer (ZaSt)
Die auch als Quellensteuer bezeichnete Zinsabschlagsteuer beträgt 30 Prozent (bei Tafelgeschäften 35 Prozent) und wird unmittelbar an der "Quelle" (bei Sparkassen, Banken, Investmentgesellschaften, usw.) erhoben. Betroffen davon sind vor allem Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren sowie Dividendengutschriften. Ausserdem wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Zinsabschlagsteuer erhoben. Diesem Automatismus kann sich der Anleger durch einen Freistellungsauftrag bis zu gewissen Höchstgrenzen entziehen. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern gibt es eine Quellensteuer.