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Newsletter 2010 - Mai

Selbstbeteiligung in der D&O-Versicherung – wie lange nur für AG-Vorstände?

In zwei Monaten tritt das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) bei bestehenden D&OVersicherungen von Aktiengesellschaften in Kraft. Ein Pflichtselbstbehalt für Vorstandsmitglieder gemäß § 93 AktG wird per Stichtag 30.06.2010 in bestehende Verträge aufgenommen. Bei Neuverträgen gilt diese Regelung bereits seit Juli 2009.

Wie hoch ist der neue Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt beträgt mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der jeweiligen Jahresvergütung des Vorstandes. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesen Selbstbehalt wieder zu versichern; Vertragspartner und Prämienschuldner ist dann der Vorstand selbst.

Für wen gilt der neue Selbstbehalt?

Derzeit gilt die Selbstbehalt-Regelung ausschließlich für Rechtsformen, deren einschlägige Normen auf § 93 AktG Bezug nehmen, noch nicht für andere Gesellschaftsformen. In einigen Gremien wurde allerdings bereits über die analoge Anwendung für andere Gesellschaftsformen nachgedacht, so dass die weiteren Entwicklungen in dieser Sache genau zu beobachten bleiben. Selbstverständlich werden wir Sie über entsprechende Neuheiten informieren.

Dr. Klein empfiehlt:

Da der Selbstbehalt deutlich in den sechsstelligen Bereich gehen kann und die Versicherer i.d.R. die Prämie der bestehenden D&O-Versicherung nicht anpassen, lohnt sich jetzt ein Blick auf Ihre Versicherungspolice. Wir überprüfen für Sie kostenfrei Ihren Vertrag und erstellen Ihnen gerne ein Angebot über ein angepasstes Deckungskonzept inkl. Absicherung des Selbstbehalts. Sprechen Sie uns an: wowi-versicherungen@drklein.de. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

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