Umziehen mit Dr. Klein: in drei Schritten zur Traumwohnung

Schritt Zwei: Die Wohnungsübergabe

In unserem großen Umzugs-Spezial haben Sie gestern erfahren, wo Sie Ihre neue Traumwohnung finden und wie Sie jeden Vermieter von sich überzeugen. Heute widmen wir uns der Wohnungsübergabe und informieren über mögliche Fallstricke, widrige Vertragsklauseln und wie der Gesetzgeber die Rechte der Mieter schützt.

 

Der große Mängel-Check zur Wohnungsübergabe

 

Endlich! Die passende Wohnung ist gefunden und das Glück vom neuen Heim scheint zum Greifen nah. Trotz aller Vorfreude heißt es jetzt: kritisch bleiben und die Traumwohnung bei der Wohnungsübergabe genau unter die Lupe nehmen. Sonst droht spätestens beim Auszug der Albtraum. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung nämlich davon aus, dass Mängel, die am Ende eines Mietverhältnisses bekannt werden, während der vorausgegangenen Mietzeit entstanden sind.

 

Drehen, kippen, wenden – bei der Wohnungsübergabe nur nicht schüchtern sein

Nehmen Sie sich unbedingt ausreichend Zeit für die Wohnungsübergabe und probieren Sie alles einmal aus. Nur so können Sie feststellen, dass beispielsweise die Fenster nicht richtig schließen, der Wasserhahn leckt oder die Haustür klemmt. Da vier Augen bekanntlich mehr sehen als zwei, gehen Sie immer in Begleitung zur Wohnungsübergabe und fertigen Sie ein Übergabeprotokoll an, am besten mit Fotos. Falls der Vermieter bei der Wohnungsübergabe nicht dabei ist, lassen Sie ihm die Dokumentation zukommen und bewahren den Vorgang für Ihre Unterlagen sorgfältig auf.

 

Im Zweifelsfall: Lassen Sie Ihren Mietvertrag vom Experten prüfen

Bei der Wohnungsübergabe sind sich Mieter und Vermieter häufig über die Durchführung von Schönheitsreparaturen uneinig. Um beim Auszug Streit zu vermeiden, sollten Sie schon vor dem Einzug die Schönheitsreparaturklauseln in Ihrem Mietvertrag überprüfen. Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass der Mieter automatisch beim Auszug renovieren muss. Die Rechtsprechung hat in Bezug auf Schönheitsreparaturen festgelegt, dass der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen muss, als er selbst abgewohnt hat. Klauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, zum Beispiel beim Auszug, sind ungültig. Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen dürfen vom Vermieter bestimmte Fristen im Vertrag festgehalten werden, die allerdings nur wirksam sind, wenn sie nicht als starre und feste Fristen formuliert sind. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.

 

Wenn Sie sich über die genaue Bedeutung der Schönheitsreparaturklauseln in Ihrem Mietvertrag unsicher sind, sollten Sie Ihnen Vertrag vor dem Unterzeichnen von einem Experten prüfen lassen. Hilfe finden Sie zum Beispiel beim Deutschen Mieterbund.

 

Im dritten und letzten Teil unserer Serie „in drei Schritten zur Traumwohnung“ erfahren Sie morgen, wie Sie den Countdown bis zum Wohnungswechsel organisieren und warum sich vorab ein Blick in die Privathaftpflicht lohnt. Sie dürfen gespannt sein!

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