Newsletter 2007 September
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Ohne Angabe von Gründen kann ein Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen).
- Kunden müssen vor Abschluss einer Versicherung ausführlich beraten und die Beratung muss dokumentiert werden. Entfällt eine solche Beratung, hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz.
- Der Versicherungsnehmer muss bei Vertragsabschluss nur angeben, was vom Versicherer schriftlich angefragt wurde.
- Der Vertrag muss dem Versicherungsnehmer in allen Punkten bekannt sein. Diese Offenlegungspflicht bezieht sich auch auf alle zusätzlich anfallenden Kosten.
- Die Klagefrist entfällt. (Wurde einem Versicherungsnehmer eine Leistung durch seine Versicherung verwehrt, so hat er noch bis Ende 2007 die Option, seinen Anspruch geltend zu machen.).
- Fahrlässigkeit führt nicht mehr automatisch zur kompletten Leistungsverweigerung der Versicherer, sondern es wird je nach Schwere des fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers eine anteilige Leistung erbracht. Nur bei vorsätzlicher Handlung kann die Versicherung die Leistung verweigern.
Private Krankenversicherung
Tritt bei privaten Krankenversicherungen ein Zahlungsverzug durch den Kunden ein, so muss die Versicherung dem Versicherten mindestens eine zweimonatige Frist einräumen, in der der Krankenversicherungsschutz ungemindert aufrecht erhalten wird.
Lebensversicherungen
- Schließt ein Kunde eine Lebensversicherung ab, so muss der Versicherer dem Kunden innerhalb einer Modellrechnung darlegen, mit welchen Auszahlungen dieser im Normalfall rechnen kann.
- Die Rückkaufwerte müssen nach den neuen Regelungen errechnet werden (die einkalkulierten Beträge der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre Vertragslaufzeit müssen verteilt berücksichtig werden).
- Eine Garantie auf Rückkaufmöglichkeit muss vorab gewährt werden.
- Zum Vertragsende hat der Versicherungsnehmer das Anrecht auf die Auszahlung der Hälfte des ihm zugerechneten Anteils aus den stillen Reserven.
Am 01. Januar 2008 tritt das neue VVG in Kraft. Bei Versicherungsverträgen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind, findet bis zum 31. Dezember das alte VVG Anwendung, danach gilt für alte und neue Versicherungsverträge das neue Recht. Weitere Informationen zu den Gesetzesänderungen und den neuen EU-Vermittlerrichtlinien erhalten Sie unter: "Die Gesetzesänderungen" und "Das neue Vermittlerrecht"
Dr. Klein rät
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